Satzung

Fassung vom 08.05.2021

 
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen "Igelfreunde Chiemsee“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 83236 Übersee. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins und endet am 31.12. des Jahres der Eintragung.


 
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
  2. Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch die Versorgung von unter Naturschutz stehenden einheimischen Igeln. Die Versorgung umfasst, wenn notwendig, das Abholen des Fundtieres und ggf. eine tierärztliche Untersuchung. Sollte eine weitere Versorgung erforderlich sein, werden die Igel durch unsere igelkundigen Pflege- und Päppelstellen versorgt, bis sie wieder gesund in die Natur ausgewildert werden können.
  3. Weiterhin bietet der Verein auf seiner Webseite Rat und Hilfe für Igel-Finder an. Für andere Wildtiere (Vögel, Eichhörnchen, Hasen, usw.) bieten wir, wenn notwendig, Vermittlung zu einer passenden Pflegestelle.



§ 3 Selbstlosigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 
§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Vereinszwecke einsetzt. 
  2. Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. 
  3. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Beitrittsgesuches bedarf keiner Begründung.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet: 
  • durch Austritt: der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen;  
  • durch Tod (oder bei juristischen Personen durch Liquidation) des Mitgliedes;
  • durch Erlöschen: wenn die Zahlung der Mitgliedsbeiträge auch nach zweimaliger Mahnung über ein halbes Jahr nicht eingegangen ist, stellt der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft für das Mitglied fest; 
  • durch Ausschluss: der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, besonders den Satzungszweck, oder die Vereinsinteressen verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist, wie beispielsweise diskriminierende oder rassistische Äußerungen oder Handlungen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, ganz gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins aus rückständigen Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.



§ 6 Mitgliedsbeitrag 

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Näheres regelt eine Beitragsordnung gemäß § 10.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig, spätestens jedoch am 10.01. des jeweiligen Geschäftsjahres.
    Für neue Mitglieder wird der Mitgliedsbeitrag zu Beginn ihrer Mitgliedschaft fällig.
  3. Außer dem Beitrag können Spenden an den Verein gehen, die – wie der Mitgliedsbeitrag – nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen. Auf Wunsch werden für Beiträge und Spenden Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. 



§ 7 Organe des Vereins 

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

     

§ 8 Vorstand 

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. 1. Vorsitzenden
    2. 2. Vorsitzenden
  2. Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.



§ 8a Bestellung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit per Handzeichen. 
    Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen bestellt werden:
    1. die Mitglieder des Vereins sind
    2. das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 
  3. Die Mitgliederversammlung kann online abgehalten werden. Siehe dazu §13.


 
§ 8b Aufgaben des Vorstandes 

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung der Beschlüsse. Er hat alle zur Erreichung der Vereinsziele dienenden Maßnahmen zu treffen. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Unterstützung des Vorstandes können Beiräte berufen werden. 
  2. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. 
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Finanzielle Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vorstandes durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden gegen Nachweis, in dem nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Umfang erstattet.



 § 8c Haftung des Vorstands 

  1. Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist strittig, ob der Vorstand einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. 
  2. Ist der Vorstand nach § 8c Abs. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den er bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht hat, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
    1. Bestellung und Entlastung des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Haushaltsabrechnung
    3. Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrags der Mitglieder für das folgende Geschäftsjahr
    4. Entgegennahme der Berichte über außerplanmäßige Ausgaben
    5. Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
    6. Satzungsänderungen
    7. Klärung von Grundfragen des Tierschutzes
    8. Auflösung des Vereins 
  2. Die Mitgliederversammlung kann online abgehalten werden. Siehe dazu §13.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird 1x im Geschäftsjahr vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 30 Tage vorher schriftlich mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben (auch als E-Mail oder via WhatsApp) gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (E-Mail oder Handynummer) des Mitgliedes gerichtet ist.
  4. Anträge der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
  5. Mitglieder können sich bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vertretungsvollmacht muss dem Vorstand bis zum Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  8. Sollten die 1. und 2. Vorsitzende am Versammlungstag aus wichtigen Gründen nicht zur Verfügung stehen, wird die Versammlung auf einen anderen Termin verschoben.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Dieses kann die Leitung auf einen ausgewählten Vertreter, der ein Mitglied sein muss, übertragen. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  10. Ein Protokollführer wird jeweils zu Beginn der Versammlung bestimmt.
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll hat zu enthalten:
    1. Ort und Datum der Mitgliederversammlung
    2. Name des Versammlungsleiters und Name des Schriftführers
    3. Zahl der erschienenen Mitglieder
    4. Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung
    5. Tagesordnung
    6. Abstimmungsergebnisse
  12. Das Protokoll kann von jedem Mitglied am Vereinssitz in Übersee eingesehen werden.


 
§ 10 Vereinsordnung 

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Vereinsordnung. Diese Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 
  2. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig (für die Datenschutzordnung auch der Vorstand). 



§ 11 Auflösung des Vereins 

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt werden. Die Abstimmung ist schriftlich und geheim. 
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft (e. V.) zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. 



 § 12 Vereinsvermögen 
Das Vereinsvermögen wird hauptsächlich zur Hilfe und Pflege der Igel verwendet. Dazu gehören: 

  1. Miete der Räumlichkeiten zur Unterbringung der Igel (inkl. Nebenkosten und Strom, Müllabfuhr), Futterbeschaffung, medizinische Hilfe (Tierarztbesuche, Medikamente, Flohschutzmittel, etc.), ggf. Benzin-Zuschuss für Transportkosten, Baumaterial zur Errichtung von Auswilderungsgehegen und sonstige Notwendigkeiten (Müllbeutel, Reinigungsmittel, etc.).
  2. Pflege der Webseite
  3. Schalten von Spendenaufrufen in Tageszeitungen und örtliche Info-Blätter.


 
§ 13 Virtuelle Versammlungen 

  1. Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online- oder virtuelle Mitgliederversammlung).
  2. Der Vorstand kann in einem gesonderten Abschnitt „Online-Mitgliederversammlung“ der in § 11 der Satzung beschriebenen Vereinsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
  3. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn:
     - alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
     - bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
     - der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  4. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.